Satzung des Vereins
„ Freunde von INTERNATIONAL MUNICH ARTLAB Musiktheater e.V.“
§1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Freunde von INTERNATIONAL MUNICH ARTLAB Musiktheater e.V.“
2. Der Verein hat seinen Sitz in 86911 Dießen. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
3. Als Gerichtsstand gilt Landsberg am Lech.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, kultureller Bildung und Erziehung durch die ideelle und finanzielle Förderung der gemeinnützigen Körperschaft Artworks gGmbH 86911 Dießen.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§51 ff AO). Er ist ein Förderverein im Sinne von §58 Nr.1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in §2 Abs.1 dieser Satzung genannten steuerbegünstigten Körperschaft verwendet.
3. Der Verein fördert Kulturveranstaltungen, Theater, Inszenierungen und Performances aller Art, die von der Artworks gGmbH entwickelt werden. Insbesondere fördert der Verein Inszenierung und Präsentation von Musiktheaterproduktionen mit Jugendlichen und Heranwachsenden des INTERNATIONAL MUNICH ARTLAB Musiktheaters sowie die daraus folgenden Gastspiele dieser Produktionen, die von der Artworks gGmbH entwickelt werden.
4. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Gewinnung neuer Mitglieder, Einrichtung eines Netzwerkes und der Sammlung von Spenden und Vereinsbeiträgen.
5. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
6. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten beim Ausscheiden oder bei Auflösung für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.
7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
8. Weder der Verein noch einzelne Mitglieder haben das Recht der Einflussnahme auf die künstlerische Realisierung der jeweiligen Produktion von INTERNATIONAL MUNICH ARTLAB Musiktheater.
9. Weder der Verein noch einzelne Mitglieder erwerben durch die Vereinstätigkeit Rechte, insbesondere Urheberrechte an der jeweiligen Produktion von INTERNATIONAL MUNICH ARTLAB Musiktheater. Jede Verwertung solcher Rechte durch den Verein und einzelne Mitglieder ist ausgeschlossen.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die das 16. Lebensjahr überschritten hat und bereit ist, die Grundsätze und Aufgaben des Fördervereins zu fördern und zu unterstützen.
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Mit seiner Unterschrift auf dem Aufnahmeantrag verpflichtet sich das Mitglied zur Einhaltung dieser Satzung.
3. Nach Bestätigung des Antrages durch den Vorstand zählt die Mitgliedschaft vom Termin der Antragstellung an.
4. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
• mit dem Todestag bzw. durch die Auflösung der juristischen Person
• durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, die nur zum Schluss eines Geschäftsjahres erklärt werden kann, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist. Der Beitrag ist für das gesamte Geschäftsjahr zu zahlen
• mit Ausschluss durch den Vorstand, wenn durch das Mitglied dem Verein und seinem Ansehen Schaden zugefügt wird, ein Mitglied in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat oder trotz wiederholter Aufforderung seinen Beitrag nicht zahlt.
2. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich durch Einschreiben mitzuteilen. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb von 14 Tagen nach Zugang Berufung einreichen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ruht die Mitgliedschaft. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschlussbeschluss.
§ 5 Beiträge und Mittel des Vereins, Geschäftsjahr
1. Es ist ein Jahresbeitrag zu entrichten.
2. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt.
3. Der Beitrag ist eine Bringschuld. Er ist für das Jahr des Erwerbs und der Beendigung der Mitgliedschaft in voller Höhe zu entrichten. Der Beitrag ist einmal jährlich durch Lastschriftermächtigung- und Einzug fällig.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6 Rechte der Mitglieder
1. Jedes Mitglied hat Sitz, Stimme und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Juristische Personen haben jeweils eine Stimme.
2. Jedes Mitglied kann Anträge zur Abstimmung stellen und sich zur Wahl stellen.
§ 7 Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung einzuhalten, den Vorstand in seiner Tätigkeit zu unterstützen und dem Verein erforderliche Auskünfte zu geben.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die festgelegten Beiträge zu entrichten.
§ 8 Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitglieder des Vereins kommen in der Regel einmal jährlich zu einer Mitgliederversammlung zusammen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragt.
2. Unter Angabe der Tagesordnung, des Ortes und der Zeit wird vom Vorsitzenden unter Wahrung einer Frist von drei Wochen durch Einladung mittels Brief oder E-Mail an die letztbekannte Anschrift der Vereinsmitglieder die Mitgliederversammlung einberufen.
3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Beschlussfassungen entscheidet die einfache Mehrheit.
4. Die Mitgliederversammlung wird durch ein Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter.
5. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
6. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
• Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr
• Entgegennahme des Jahresberichtes und Entlastung des Vorstandes
• Wahl des Vorstandes und Abberufung des Vorstandes
• Festsetzung der Beiträge und Umlagen
• Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung
• Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand
7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet ist.
§ 10 Der Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins im Sinne von §26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.
2. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds auswählen.
4. Innerhalb dieser Jahre kann der Vorstand nur mit einer 2/3-Mehrheit aller Mitglieder abgewählt werden. Ist eine Neuwahl des Vorstandes nicht rechtzeitig durchgeführt worden, bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Entscheidungen werden mit Stimmenmehrheit getroffen, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Über alle Beratungen ist ein Protokoll zu führen.
6. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegen die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Die Mitglieder des Vorstandes sind in ihrer Funktion ehrenamtlich tätig.
7. Der Vorstand kann bei Bedarf Mitglieder mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben beauftragen (Beauftragte). Sie sind an Weisungen des Vorstandes gebunden und ihm gegenüber verantwortlich. Die Mitgliederversammlung kann die Abberufung eines Beauftragten verlangen.
§ 11 Änderung der Satzung
1. Änderungen der Satzung können nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierzu ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder notwendig.
§ 12 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer dazu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss kann nur mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst werden.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks ausschließlicher und unmittelbarer Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur, kultureller Bildung und Erziehung.
3. Beschlüsse über die künftige Verwendung dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamts ausgeführt werden.
§ 13 Inkrafttreten der Satzung
1. Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 17. April 2013 beschlossen.
2. Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Ende der Satzung –